Einkaufen, aufräumen, Essen zubereiten, Körperpflege, Wäsche waschen – wer einen pflegebedürftigen Menschen betreut, kann sich über Mangel an Arbeit nicht beklagen. Was aber, wenn dabei ein Unfall passiert?
Dann ist der Pflegende durch die Unfallversicherung geschützt, betont die Barmer Ersatzkasse. Und zwar immer, wenn die Tätigkeit der Körperpflege diente, sowie bei all den Arbeiten, die überwiegend der Pflege galten.
Die Kasse weist jedoch auf einige Besonderheiten hin. So gibt es den Unfallversicherungsschutz beim Einkaufen nur, wenn sich die Route nicht klar in einen pflegebedingten und einen pflegefremden Teil trennen lässt. Ist eine Trennung möglich, gilt die Unfallversicherung nur für die pflegebedingte Wegstrecke.
Unfallversichert bei der Küchenarbeit
Ähnliches gilt für das Zubereiten von Mahlzeiten. Isst der Pflegebedürftige dasselbe wie die Familie, gibt es keine Unfallversicherung. Wird für ihn aber spezielle Nahrung zubereitet oder eine Speise mundgerecht hergerichtet, greift die Unfallversicherung wieder.
Versichert sind außerdem alle Wege zwischen der Wohnung des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson. Nicht zuletzt genießt auch ein kurzfristig für die Urlaubszeit einspringender Helfer Unfallversicherungsschutz.