Zum Inhalt
Home » Verhinderungspflege 2025: Was sich ändert und worauf pflegende Angehörige achten sollten

Verhinderungspflege 2025: Was sich ändert und worauf pflegende Angehörige achten sollten

  • von

Die Pflege eines Angehörigen ist für viele Menschen Alltag – aber auch eine Herausforderung. Umso wichtiger ist es, dass pflegende Angehörige sich gelegentlich eine Auszeit nehmen können. Die Verhinderungspflege bietet hier eine entscheidende Entlastung.

Juli 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die mehr Flexibilität bringen. Doch wer hat Anspruch, wie wird abgerechnet – und worauf ist zu achten?

Verhinderungspflege bedeutet, dass eine andere Person die Pflege übernimmt, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist – etwa durch Krankheit, Urlaub oder eigene Termine. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die bislang übliche Wartezeit von sechs Monaten entfällt ab Juli 2025: Die Leistung kann sofort nach Anerkennung des Pflegegrads in Anspruch genommen werden.

Das neue Entlastungsbudget ab Juli 2025

Bislang standen für die Verhinderungspflege 1685 Euro pro Jahr zur Verfügung. Für nahe Angehörige galten Sonderregelungen mit reduzierten Beträgen. Künftig werden die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget gebündelt: 3539 Euro stehen jährlich zur Verfügung. Wie dieses Budget genutzt wird, entscheiden Pflegebedürftige und Angehörige gemeinsam. Wichtig: Wer viel für Verhinderungspflege einsetzt, hat entsprechend weniger für die Kurzzeitpflege übrig.

Tages- oder stundenweise: Pflege flexibel organisieren

Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr möglich. Wer unter acht Stunden täglich verhindert ist – etwa für einen Arztbesuch, Sport oder einen Kinobesuch – kann die stundenweise Variante nutzen. Vorteil: Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt. Nur bei ganztägiger Verhinderung wird das Pflegegeld ab dem zweiten Tag zur Hälfte ausgezahlt.

Wer kann die Pflege übernehmen?

Grundsätzlich kann jede geeignete Person die Pflege übernehmen: Freunde, Nachbarn, Verwandte oder professionelle Pflegekräfte. Eine formale Qualifikation ist nicht erforderlich. Die Bezahlung kann frei vereinbart werden, üblich sind Beträge zwischen Mindestlohn und 25 Euro pro Stunde. Wer näher verwandt ist (bis zweiten Grades), hat dabei nur eingeschränkten Anspruch – es sei denn, es werden Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen.

Antrag und Abrechnung: Was ist zu beachten?

Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend im Voraus beantragt werden, auch eine nachträgliche Abrechnung ist möglich. Wichtig ist, dass die Ersatzpflege nachgewiesen wird: mit Datum, Dauer, Name der Pflegeperson und Nachweis der Zahlung (z. B. Rechnung, Kontoauszug). Viele Pflegekassen verlangen einen formlosen Antrag und Unterlagen zur Auszahlung.

Wer die Pflege selbst organisiert und vorfinanziert, kann sich das Geld erstatten lassen. Alternativ kann die Kasse den Betrag direkt an die Ersatzpflegeperson auszahlen.

Steuerliche Fragen

Pflegende Angehörige, die Ersatzpflege leisten, müssen den Betrag nicht versteuern, wenn die Hilfe aus einer sittlichen Verpflichtung heraus erfolgt – etwa bei Eltern, Geschwistern oder Freunden. Wird die Pflege hingegen als regulärer Job betrachtet, können Steuern anfallen.

Rückwirkende Erstattung möglich

Wurde bislang auf Verhinderungspflege verzichtet, obwohl eine Vertretung stattgefunden hat, kann die Leistung bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden – auf Grundlage von § 45 SGB I. Voraussetzung ist, dass eine Ersatzperson tatsächlich gepflegt hat. Wurde keine Pflege geleistet, entfällt der Anspruch.

Gut planen, Budget nutzen

Die neuen Regelungen ab Juli 2025 schaffen mehr Spielraum für pflegende Angehörige. Wer sich rechtzeitig informiert und die Möglichkeiten ausschöpft, kann das Pflegejahr besser strukturieren – und sich selbst wertvolle Auszeiten ermöglichen. Dabei helfen Pflegestützpunkte oder die Pflegekassen mit individueller Beratung.